Broschüre in sechster Auflage
Lüdinghausen. Auch wenn man es in jüngeren und häufig auch in älteren Jahren nicht wahrhaben will, durch Unfälle, schwere Krankheit oder Alterung können Sie in Situationen geraten, wo Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können. Ehepartner, volljährige Kinder oder nahe Verwandte können dann nicht automatisch für Sie handeln oder Sie rechtlich vertreten. Ein gesetzliches Vertretungsrecht innerhalb von Familien (Ehepartner, Kinder) gibt es nicht. Im Notfalle (also ohne eigene Vorsorge) greift dann eine Betreuungsverfügung durch ein Amtsgericht, die Sie durch eine gültige Vorsorgevollmacht ausschließen können. Die in sechster Auflage erschienene Broschüre „Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung“ bietet Textfassungen in Anlehnung an Veröffentlichungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und steht inhaltlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Was ist Gegenstand Ihrer Entscheidungen?
In Patientenverfügungen werden für den Fall, dass der eigene Wille über meine medizinische Versorgung und Behandlung bei schwerster Krankheit oder im Sterbeprozess nicht mehr gebildet oder verständlich geäußert werden kann, die Verfahrensweisen festgelegt, die Sie für sich selbst bestimmen. Ärztliche Maßnahmen bedürfen dann stets der Beachtung der vorher schriftlich festgelegten Einwilligung des Patienten. Dies gilt auch für medizinische Maßnahmen in den schweren Stunden und Tagen am Lebensende. Sie legen in Ihrer Patientenverfügung fest, in welchen konkreten Krankheitssituationen und deren Verlauf Ihre vorher getroffenen Entscheidungen umgesetzt werden. Damit schließen Sie aus, dass bei unheilbarer Krankheit oder im Sterbeprozess noch weitere Therapiemaßnahmen initiiert oder technische Geräte zur Wiederbelebung angeschlossen werden, um das Leben mit Hilfe der Medizintechnik zu verlängern. Nur mit einer Patientenverfügung können Sie ihren als Betreuer fungierenden Angehörigen oder anderen beauftragten Personen sowie den behandelnden Ärzten mitteilen, was Ihre Wünsche und Entscheidungen sind. Ihre Patientenverfügung ist rechtlich verbindlich.
Eine Vorsorgevollmacht, die als ein „privater Vertrag“ mit Personen meines Vertrauens anzusehen ist, ist nur dann wirksam, wenn bei nicht gegebener eigener Entscheidungsfähigkeit bei Rechtsgeschäften das Dokument der Vorsorgevollmacht vorgelegt werden kann. In der Vollmacht vorgesehene Entscheidungsbereiche betreffen die Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit, Wohnraumangelegenheiten, Vertretungen bei Behörden, Versicherungen u.a., Vermögenssorge, Post- und Fernmeldeverkehr, Vertretung vor Gericht und weitere persönlich festzulegende Entscheidungsbereiche. Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sind praktisch als eine Vorsorgemaßnahme zu betrachten.
Betreuungsverfügungen setzen die Unfähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten voraus. Das Amtsgericht bestimmt im Betreuungsfall die Aufgaben de(r)s Betreuers(in) und kontrolliert diese(n). Im Wesentlichen handelt es sich um die Personen- und Vermögenssorge. Betreuungsverfügungen sollten nur dann ausgestellt werden, wenn keine Vorsorgevollmacht gewünscht und erteilt wird. Die gesetzliche Betreuung ist also nachrangig gegenüber der eigenen Vorsorge durch Erteilung einer Vorsorgevollmacht.
Die Broschüre mit den drei Dokumenten wird vom Seniorenbeirat der Stadt Lüdinghausen, dem Sozialdienst katholischer Frauen (SKF) und der Hospiz-Bewegung Lüdinghausen/Seppenrade e.V. für Sie zur Verfügung gehalten. Sie können die Broschüre (2,- €) im Büro des Ehrenamtes im Rathaus (Altbau, Raum A0 10, Tel. 02591 926600) zu den Öffnungszeiten (Mo., Mi. und Fr. 10 – 12 Uhr) ab dem 03. August 2020 erwerben. Der Vorab-Information dient die PDF-Datei der Broschüre auf der Webseite des Büros (www.buero-des-ehrenamtes.de). Einen Hinweis auf die aktuellen Öffnungszeiten des Büros sind auch unter „Lüdinghausen aktuell“ im Lokalteil der WN zu finden.